1 Zweck und Geltungsbereich
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB" genannt) regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten der ITeasy AG (nachfolgend "ITeasy" genannt) und dem Kunden.
- Verfügt der Kunde über eigene allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen, finden diese vorbehältlich einer expliziten, anders lautenden Regelung im Produktvertrag auf die Rechtsbeziehungen zur ITeasy keine Anwendung.
- Bei allfälligen Abweichungen der Vertragsbestandteile gelten diese in folgender Reihenfolge:
- Auftragsbestätigung;
- allfälliges Service-Level-Agreement (nachfolgend "SLA" genannt) oder anderer Einzelvertrag zwischen ITeasy und dem Kunden;
- allfällige Anhänge zum SLA oder Ein-zelvertrag;
- allfälliger Rahmenvertrag;
- die vorliegenden AGB.
2 Begriffe
- Kunde: Als Kunde gilt, wer mit ITeasy einen Vertrag über ein Produkt bzw. Service von ITeasy abschliesst.
- SLA: Im SLA wird ein einzelnes Produkt bzw. ein Service von ITeasy beschrieben und die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt.
- Auftragsbestätigung: In der Auftragsbestätigung wird der genaue Leistungsumfang definiert bzw. das betreffende Produkt für den Kunden spezifiziert. Bei einem Online-Vertragsabschluss gilt die E-Mail-Bestätigung von ITeasy als Auftragsbestätigung.
- Rahmenvertrag: Im Rahmenvertrag kann das Verhältnis zwischen dem Kunden und ITeasy über mehrere Produkte hinweg geregelt werden.
3 Zustandekommen von Verträgen
- Die Zurverfügungstellung von Produktinformationen durch ITeasy, sei es schriftlich oder elektronisch, stellt keinen Antrag, sondern bloss eine Einladung zur Offertstellung dar. Das gilt auch dann, wenn ITeasy im Einzelfall konkrete Angaben zu Leistungsumfang und Preisen macht.
- Verträge zwischen dem Kunden und ITeasy kommen erst dann wirksam zustande, wenn beide Parteien die entsprechende Auftragsbestätigung schriftlich unterzeichnen oder der Kunde das Produkt von ITeasy nutzen kann. Bei Online-Bestellungen kommen Verträge erst wirksam zustande, wenn ITeasy eine Bestellung des Kunden per E-Mail ausdrücklich bestätigt.
- Fallen das Datum des Vertragsschlusses und der Beginn der Vertragswirkungen (z.B. Nutzungsbeginn für Dienstleistungen und Beginn der Vergütungspflicht) nicht zusammen, wird letzterer in der Auftragsbestätigung festgehalten.
4 Leistungen von ITeasy im Allgemeinen
- Der spezifische Leistungsumfang ist in der Auftragsbestätigung festgehalten.
- Sofern in der Auftragsbestätigung vermerkt, können weitere Einzelheiten zu den Leistungen von ITeasy in einem Service Level Agreement (SLA) oder Anhängen zur Auftragsbestätigung geregelt werden. Daneben können der Kunde und ITeasy über mehrere Produkte einen Rahmenvertrag abschliessen.
- Der von ITeasy zu erbringende Leistungskatalog ist in den Vertragsbestandteilen gemäss vorstehenden Abs. 1 und 2 abschliessend festgehalten. Leistungen, welche in den Vertragsbestandteilen nicht ausdrücklich aufgeführt sind, schuldet ITeasy nicht. Das gilt selbst dann, wenn diese zur Erreichung des Vertragszwecks nützlich wären.
- Erbringt ITeasy ausnahmsweise Leistungen, welche nicht ausdrücklich im Leistungskatalog festgehalten sind, gilt dies nicht als Anerkennung einer entsprechenden Leistungspflicht.
- ITeasy ist bestrebt, ihre Leistungen nach dem neuesten Stand der Technik und mit höchstmöglicher Qualität zu erbringen. Für Gewährleistung und Haftung gelten Ziff. 13 ff. der vorliegenden AGB.
- Sofern zwischen den Parteien durch den Zusatz "verbindlich" nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind Termine und Fristen für ITeasy weder verbindlich noch verzugsbegründend.
5 Datenschutz und Sicherheit
- ITeasy hält sich im Umgang mit Daten an die geltende Gesetzgebung. Insbesondere
- bearbeitet ITeasy Daten des Kunden nur, soweit dies der Vertrag mit dem Kunden erfordert;
- werden Daten des Kunden vertraulich behandelt, ausser der Vertragszweck erfordert eine andere Behandlung der Daten.
- Im Rahmen des technisch Machbaren und Zumutbaren sorgt ITeasy für grösstmögliche Sicherheit der Daten.
- Der Kunde willigt ein, dass Daten durch ITeasy an Dritte weitergeben werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags nützlich oder notwendig ist. Insbesondere ist ITeasy zur Weitergabe der Daten berechtigt, wenn eine Dienstleistung für den Kunden gemeinsam mit einem Dritten erbracht wird und die Zusammenarbeit mit dem Dritten für den Kunden bei Vertragsabschluss erkennbar war.
- Mit dem Abschluss des Vertrags über ein Produkt bzw. Service bestätigt der Kunde, dass der Transfer sowie die Bearbeitung von Personendaten auf der Infrastruktur von ITeasy im Einklang mit Art. 10a DSG erfolgt. Obliegen dem Kunden besondere Pflichten bei der Bearbeitung von Personendaten, hat er ITeasy vor Vertragsabschluss darauf aufmerksam zu machen, damit allenfalls besondere Massnahmen getroffen werden können, um im Einklang mit diesen Pflichten zu handeln.
6 Anfragen und Störungsmeldungen und Datenschutz
- ITeasy nimmt innerhalb der üblichen Bereitschaftsperiode Anfragen oder Störungsmeldungen entgegen. Als übliche Bereitschaftsperiode gilt der Zeitraum von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.30 Uhr jeweils von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlich anerkannten öffentlichen Ruhetage am Sitz der ITeasy in Brüttisellen. ITeasy sichert vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung im Service Level Agreement ausdrücklich keine Interventions- und Störungsbehebungszeit zu.
- Anfragen oder Störungsmeldungen sind telefonisch (Telefon-Nr. 044 545 18 14) oder elektronisch (Anfragen: info@it-easy.ch; Störungsmeldungen: support@it-easy.ch) an ITeasy zu richten. Diese gelten erst mit der Eingangsbestätigung durch Mitarbeitende von ITeasy als zugegangen. Eine automatisch generierte Antwort auf Anfragen und Meldungen gilt nicht als Eingangsbestätigung.
- Die Kontaktaufnahme und rechtsgültige Kommunikation mit dem Kunden durch ITeasy kann über die auf der Auftragsbestätigung angegebene Anschrift des Kunden erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist oder der tatsächliche Zugang beim Kunden nicht nachgewiesenermassen auf anderem Weg erfolgte.
- Besteht zwischen dem Kunden und ITeasy kein Wartungs- oder Supportvertrag, werden Anfragen und Störungsmeldungen dem Kunden nach Aufwand verrechnet. Dabei gelten die in der separaten Auftragsbestätigung, dem Preisblatt oder im SLA festgehaltenen Stundenansätze.
- Anfragen betreffen Verarbeitung personenbezogener Daten oder allgemein zu Themen um den Datenschutz sind per E-Mail an info@it-easy.ch zu richten.
7 Leistungen des Kunden im Allgemeinen
- Der Kunde schuldet ITeasy fristgerecht die vertraglich vereinbarte Vergütung. Für Vergütungsarten und Zahlungsmodalitäten gilt Ziff. 8 ff.
- Soweit zur Vertragserfüllung durch ITeasy erforderlich oder nützlich, ist der Kunde zur Mitwirkung verpflichtet. Insbesondere hat der Kunde
- die organisatorischen, personellen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, damit er die von ITeasy erbrachten Leistungen nutzen bzw. damit ITeasy die vereinbarten Leistungen erbringen kann. Ohne anderslautenden Leistungskatalog hat der Kunde insbesondere die zur Nutzung erforderlichen Geräte und Anlagen zur Verfügung zu stellen und zu warten;
- Geräte und Anlagen im Eigentum von ITeasy, die dem Kunden zur Nutzung überlassen werden (wie z.B. eine Firewall) zweckmässig und sorgfältig zu nutzen und nach Vertragsende innert 10 Tagen auf eigene Kosten im vertragsgemässen Zustand an ITeasy zurückzusenden;
- ITeasy den Zugriff auf seine IT-Anlage zu gewähren, soweit dies für die Durchführung der Leistungen von ITeasy erforderlich ist;
- ITeasy bei der Analyse und Fehlerbehebung zu unterstützen;
- ITeasy über allfällige Störungen, Mängel oder die Nichtverfügbarkeit von Dienstleistungen von ITeasy unverzüglich zu informieren.
- Der Kunde ist zur rechts- und vertragskonformen Inanspruchnahme der Leistungen von ITeasy verpflichtet. Er sorgt mit allen notwendigen und zumutbaren Mitteln dafür, dass die Leistungen von ITeasy nur in rechts- und vertragskonformer Weise durch berechtigte Dritte in Anspruch genommen werden können. Insbesondere
- schützt der Kunde Daten und Infrastruktur vor unbefugten Zugriffen;
- meldet der Kunde die rechts- oder vertragsverletzende Inanspruchnahme der Leistungen oder der Versuch dazu unverzüglich;
- hält der Kunde sämtliche Passwörter und Zugangsdaten geheim;
- sorgt der Kunde dafür, dass Leistungen von ITeasy nicht im Zusammenhang mit rassistischen, pornografischen, persönlichkeits-, urheberrechtsverletzenden oder anderen rechtswidrigen Inhalten genutzt werden.
- Handlungen von Organen oder Hilfspersonen werden dem Kunden auch dann zugerechnet, wenn sie nur bei Gelegenheit geschäftlicher Verrichtung vorgenommen werden.
- Bei schwerer oder wiederholter Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Kunden ist ITeasy berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
8 Vergütungsarten und Verrechnungsverbot
- Die Vergütung kann als Pauschale oder nach Aufwand geschuldet sein. Das entsprechende Vergütungssystem und die konkrete Vergütung werden im SLA oder in der Auftragsbestätigung und allenfalls in einem separaten Preisblatt vereinbart. Die Vergütung ist in Schweizer Franken (CHF) zu entrichten.
- Neben der Pauschalvergütung oder der Vergütung nach Aufwand schuldet der Kunde der ITeasy den Ersatz von Spesen und Auslagen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
- Steuern und Gebühren (insbesondere gesetzliche MwSt., etc.) sind zusätzlich geschuldet, sofern vertraglich nichts anderes vermerkt ist.
- Die Vergütung ist in für ITeasy gebührenfreier Weise unter Angabe der bei der Rechnungsstellung genannten Zahlungsinformationen auf das angegebene Konto zu überweisen.
- Eine Verrechnung der Vergütungsforderung von ITeasy mit Gegenforderungen des Kunden ist nur insoweit zulässig, als die Gegenforderung des Kunden von ITeasy schriftlich anerkannt und ITeasy der Verrechnung zugestimmt hat.
9 Verfahren zur Erhöhung der Vergütung
- ITeasy ist berechtigt, die vertraglich vereinbarte Vergütung angemessen zu erhöhen. Das ist insbesondere der Fall bei erhöhten Beschaffungskosten oder im Rahmen der allgemeinen Teuerung.
- Beabsichtigt ITeasy die Erhöhung der Vergütung, teilt sie dies dem Kunden vorgängig in geeigneter Weise mit. Gleichzeitig informiert sie den Kunden über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung (Erhöhungszeitpunkt).
- Ist der Kunde damit nicht einverstanden, kann er innert 30 Tagen seit Versand der Mitteilung durch Widerspruch einlegen. Andernfalls gilt die Erhöhung der Vergütung als akzeptiert.
- Legt der Kunde gegen die Erhöhung der Vergütung fristgerecht Widerspruch ein, versuchen die Parteien innerhalb von 30 Tagen seit dem Widerspruch eine einvernehmliche Lösung zu finden. Scheitert diese, kann der Kunde den Vertrag schriftlich auf den Erhöhungszeitpunkt hin kündigen. Andernfalls gilt die Erhöhung der Vergütung als akzeptiert.
10 Verfahren zur Erhöhung der Vergütung
- Pauschalvergütungen sind in der Regel anteilsmässig pro Monat geschuldet.
- Rechnungen für Pauschalvergütungen sind spätestens 10 Tage nach dem Rechnungsdatum zu zahlen (Verfalltag). Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Rechnungsadresse die auf der Auftragsbestätigung genannte Anschrift des Kunden.
11 Fälligkeit bei Vergütung nach Aufwand
- Ist eine Vergütung nach Aufwand geschuldet, erfolgt die Abrechnung in der Regel monatlich im Nachhinein gemäss den Aufzeichnungen von ITeasy. Rechnungen für Vergütungen nach Aufwand sind spätestens 10 Tage nach dem Rechnungsdatum zu zahlen (Verfalltag). Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Rechnungsadresse die auf der Auftragsbestätigung genannte Anschrift des Kunden.
- Schuldet er eine Vergütung nach Aufwand, kann der Kunde innert 10 Tagen ab dem Rechnungsdatum schriftlich die Berechnungsgrundlagen von ITeasy verlangen, sofern diese nicht ohnehin aus der Rechnung ersichtlich sind oder ITeasy ein unverhältnismässiger Aufwand entstehen würde.
- Verlangt der Kunde nicht innert 10 Tagen ab dem Rechnungsdatum die Berechnungsgrundlagen oder erhebt er nicht innert 10 Tagen ab Versand der angeforderten Berechnungsgrundlagen schriftlich und begründet Einspruch gegen eine Rechnung betreffend Vergütung nach Aufwand, gilt die Forderung der ITeasy als anerkannt.
- Erhebt der Kunde frist- und formgerecht Einsprache, versuchen die Parteien innert 10 Tagen ab Zugang des Einspruchs gemäss Abs. 3 eine Einigung zu finden (Verhandlungsfrist). Nach Ablauf der Verhandlungsfrist wird der zwischen den Parteien vereinbarte oder, bei fehlender Einigung, der ursprüngliche Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig (Verfalltag).
12 Fälligkeit bei Vergütung nach Aufwand
- Verstreicht ein Fälligkeitstermin gemäss Ziff. 10 oder Ziff. 11 ungenutzt, wird der Kunde automatisch in Verzug gesetzt. Zusätzlich zum gesetzlichen Verzugszins von 5% ist vom Kunden eine Mahngebühr von CHF 50.00 pro Mahnung geschuldet.
- Für die Dauer des Verzugs ist ITeasy berechtigt, ihre Dienstleistungen entschädigungslos einzustellen, ohne dass der Kunde dafür einen Abzug von der Vergütung für die eingestellten Dienstleistungen machen könnte.
- Erfolgt innert 15 Tagen seit Versand der Mahnung keine Zahlung, stehen der ITeasy ohne weitere Fristansetzung die gesetzlichen Wahlrechte nach Art. 107-109 OR zu.
13 Dienstleistungen
- ITeasy erbringt Dienstleistungen wie Wartung, Support, Clouddienste, Hosting und andere sorgfältig und in der vereinbarten Qualität. Der Kunde anerkennt aber, dass Funktionsstörungen und Leistungsein- sowie unterbrüche, insbesondere bei Clouddiensten, Webdiensten und Hosting, auch bei grösster Sorgfalt nicht gänzlich ausgeschlossen werden können und dass die ununterbrochene, fehler- und störungsfreie Dienstleistung nicht gewährleistet werden kann.
- Stellt der Kunde fest, dass eine Dienstleistung mangelhaft erbracht wird, hat er ITeasy unverzüglich, detailliert und in geeigneter Form darüber in Kenntnis zu setzen (erste Mängelrüge). Nach Zugang der ersten Mängelrüge hat ITeasy das Recht, innert angemessener Frist für die Behebung des Mangels zu sorgen (erste Nachbesserungfrist).
- Besteht der Mangel nach der ersten Nachbesserungsfrist noch immer, hat der Kunde eine erneute Mängelrüge zu erheben (zweite Mängelrüge). Form und Inhalt der zweiten Mängelrüge richten sich nach Abs. 2. ITeasy hat das Recht, innert einer weiteren angemessenen Frist für die Behebung des Mangels zu sorgen (zweite Nachbesserungsfrist).
- Besteht der Mangel nach Ablauf der zweiten Nachbesserungsfrist noch immer, kann der Kunde eine verhältnismässige Reduktion der Vergütung für die Zukunft verlangen.
- Sind die angezeigten Mängel auf Fehler in Produkten von Dritten, die beim Kunden eingesetzt werden, wie etwa Software- oder Hardwareprodukte, zurückzuführen, ist ITeasy berechtigt, die Nachbesserungskosten dem Kunden nach Aufwand zu verrechnen.
- Für die Haftung wegen mangelhafter Dienstleistungen gilt Ziff. 15.
14 Werkvertragliche Leistungen
- ITeasy erbringt Leistungen mit werkvertraglichem Charakter wie z.B. Programmierungen oder Installationen gemäss den in der Auftragsbestätigung und anderen Vertragsbestandteilen vereinbarten Spezifikationen und der dort genannten Qualität.
- Nach Ablieferung eines Werks hat es der Kunde unverzüglich und eingehend zu prüfen. Allfällige Mängel, auch bei eingehender Prüfung nicht erkennbare, später entdeckte, sind ITeasy unverzüglich, detailliert und in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen (erste Mängelrüge).
- Erfolgt innert 20 Werktagen seit Ablieferung keine Mängelrüge, gilt das Werk rücksichtlich jener Mängel, die bei eingehender Prüfung erkennbar gewesen wären, als vorbehaltlos genehmigt.
- Nach Zugang der ersten Mängelrüge hat ITeasy das Recht, innert angemessener Frist für die Behebung des Mangels zu sorgen (erste Nachbesserungsfrist).
- Besteht der Mangel nach der ersten Nachbesserungsfrist noch immer, hat der Kunde eine erneute Mängelrüge zu erheben (zweite Mängelrüge). Form und Inhalt der Mängelrüge richten sich nach Absatz 2. ITeasy hat das Recht, innert einer weiteren angemessenen Frist für Behebung des Mangels zu sorgen (zweite Nachbesserungsfrist).
- Besteht der Mangel nach Ablauf der zweiten Nachbesserungsfrist noch immer, kann der Kunde eine verhältnismässige Reduktion der Vergütung verlangen.
- Sind die angezeigten Mängel auf Fehler in Produkten von Dritten, die beim Kunden eingesetzt werden, wie etwa Software- oder Hardwareprodukte, zurückzuführen, ist ITeasy berechtigt, die Nachbesserungskosten dem Kunden nach Aufwand zu verrechnen.
- Die übrigen gesetzlichen Mängelrechte (wie Wandelung, vorzeitiger Vertragsrücktritt [Art. 366 Abs. 1 OR] oder Übertragung der Werkausführung auf Dritte [Art. 366 Abs. 2 OR]) werden soweit gesetzlich zulässig wegbedungen.
- Für die Haftung wegen Mängeln gilt Ziff. 15.
15 Haftung
- ITeasy haftet für Schäden nur, sofern
- der Kunde gemäss Ziff. 13 bzw. 14 vertragsgemäss Mängelrüge erhob,
- der Mangel auch nach Ablauf der zweiten Nachbesserungsfrist nicht behoben ist,
- der Mangel nicht auf einen Fehler in Produkten von Dritten, die beim Kunden eingesetzt werden, zurückzuführen ist, und
- die übrigen gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen (Schaden, Vertragsverletzung, Kausalität und Verschulden) erfüllt sind.
- Für folgende Schäden ist jede Haftung von ITeasy ausgeschlossen:
- Schäden im Zusammenhang mit Be-triebsunterbrüchen oder -ausfällen;
- Schäden im Zusammenhang mit Da-tenverlusten;
- Schäden, die auf leichte oder mittlere Fahrlässigkeit von ITeasy oder ihren Hilfspersonen zurückzuführen sind.
- In jedem Fall ist die Haftung auf den Betrag beschränkt, welcher während dem im Zeitpunkt der Vertragsverletzung laufenden Ka-lendermonat für den betreffenden Vertrag über ein Produkt als Vergütung geschuldet war.
16 Geistiges Eigentum
- Alle Rechte an bestehenden oder bei der Vertragserfüllung entstehenden Immaterialgüterrechten verbleiben bei der ITeasy oder den berechtigten Dritten. Insbesondere verbleiben Urheberrechte an Werken (z.B. Programmen oder Programmteilen), die im Rahmen der Vertragserfüllung entstehen, bei ITeasy. Dieser steht dabei vorbehältlich einer abweichenden Abrede insbesondere das ausschliessliche Weiterverwendungsrecht am geschöpften Werk zu.
- Für die Dauer des Vertrags erhält der Kunde das unübertragbare, nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der in der Auftragsbestätigung, im SLA und anderen Vertragsbestandteilen genannten Produkte. Der Kunde ist zur Einhaltung der Lizenz- und Nutzungsbestimmungen, auch jener allfälliger Drittanbieter, verpflichtet.
- Wird ITeasy wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten durch den Kunden von Dritten in Anspruch genommen, hat der Kunde ITeasy vollumfänglich schadlos zu halten.
17 Dauer und Beendigung des Vertrags über ein Produkt bzw. einen Service
- Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragszweck nicht etwas anderes ergibt, gilt ein Vertrag über ein Produkt zwischen ITeasy und dem Kunden als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
- Auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Verträge können unter Einhaltung einer einmonatigen Frist jeweils auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
- Auf bestimmte Dauer abgeschlossene Verträge verlängern sich nach Ablauf der festen Vertragsdauer jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht durch eine der Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist vor Ablauf der festen Vertragsdauer oder eines Verlängerungsjahres schriftlich gekündigt werden.
- Ist ITeasy die Fortführung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden aus wichtigen Gründen unzumutbar, kann sie den Vertrag fristlos ausserordentlich kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Verstoss des Kunden gegen seine Pflichten gemäss Ziff. 7 Abs. 3. Weiter steht ITeasy das Recht zur fristlosen Auflösung des Vertrags gemäss Ziff. 12 Abs. 3 zu.
- ITeasy verpflichtet sich, nach Beendigung des Vertrags sämtliche Daten des Kunden unwiederbringlich zu löschen. Es liegt im Interesse des Kunden, spätestens vor Auflösung des Vertrags seine Daten so zu sichern, dass er frei darüber verfügen kann.
- Mit dem Vertrag über ein Produkt bzw. einen Service enden auch sämtliche seiner Bestandteile, insbesondere die Vertragsbestandteile gemäss Ziff. 4 Abs. 1 und 2. Andere Verträge über Produkte oder Einzelverträge oder ein allfälliger Rahmenvertrag zwischen der ITeasy und dem Kunden sowie deren Bestandteile sind von der Beendigung eines einzelnen Vertrags über ein Produkt nicht betroffen.
18 Änderungen
- Änderungen in den vertraglichen Beziehungen (AGB, Vertragsbestandteile gemäss Ziff. 4 Abs. 1 und 2) zwischen dem Kunden und ITeasy oder Ergänzungen dazu bedürfen der Schriftform. Das gilt insbesondere für die vorliegende Schriftformklausel.
- Änderungen an den vorliegenden AGB kann ITeasy jederzeit vornehmen. ITeasy informiert den Kunden vorgängig in geeigneter Weise über die Änderungen der AGB und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der AGB (Änderungszeitpunkt).
- Fallen Änderungen der AGB für den Kunden nachteilig aus, kann dieser innert 30 Tagen seit Versand der Information schriftlich Widerspruch einlegen. Andernfalls gilt die Änderung als akzeptiert.
- Legt der Kunde gegen die Änderung der AGB fristgerecht Widerspruch ein, versuchen die Parteien innerhalb von 30 Tagen seit dem Widerspruch eine einvernehmliche Lösung zu finden. Scheitert diese, kann der Kunde den Vertrag schriftlich auf den Änderungszeitpunkt hin kündigen. Andernfalls gelten die Änderungen als akzeptiert und treten gemäss Abs. 2 in Kraft.
19 Schlussbestimmungen
- Sollten sich Bestimmungen dieser AGB oder der übrigen Vertragsbestandteile (Ziff. 4 Abs. 1 und 2) als ungültig, unwirksam oder unmöglich erweisen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB oder darauf verweisender Produkteverträge oder anderer Verträge davon nicht berührt (salvatorische Klausel). Für diesen Fall verpflichten sich ITeasy und der Kunde, die unwirksame Bestimmung durch eine zulässige wirksame zu ersetzen, die ihrem Inhalt nach dem ursprünglichen Vertragszweck am nächsten kommt.
- Der Vertrag zwischen ITeasy und dem Kunden sowie alle daraus entspringenden Rechte und Pflichten untersteht Schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (SR 0.221.211.1).
- Mit Ausnahme zwingender Gerichtsstände ist der Gerichtsstand der Geschäftssitz der ITeasy.